Düsseldorfer Tabelle 2021

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Düsseldorfer Tabelle 2021 – gültig ab 01.01.2021

Da sich der Mindestunterhalt an minderjährige Kinder zum 01.01.2021 wieder erhöht muss auch die Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2021 wieder angepasst werden.

Die Düsseldorfer Tabelle 2021 wurde zum 01.01.2021 veröffentlicht. Seit einigen Jahren sind nicht nur die Beträge für den Mindestunterhalt, sondern auch die Einkommensgruppen angehoben worden.

Das bedeutet dass die neue Tabelle mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900 Euro“ statt bisher „bis 1.500 Euro“ beginnt . Unterhaltszahler dürfen demnach seit dem 1. Januar 2021 mit einer leichten Entlastung rechnen!

Düsseldorfer Tabelle 2021

Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs.1 BGB)

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen
(Anm. 3, 4)

0-5

6-11

12-17

ab 18

Prozentsatz Bedarfskontroll-betrag
(Anm. 6)
1.
bis 1.900
393 451 528 564 100 960/1.160
2. 1.901 – 2.300 413 474 555 593 105 1.400
3. 2.301 – 2.700 433 497 581 621 110 1.500
4. 2.701 – 3.100 452 519 608 649 115 1.600
5. 3.101 – 3.500 472 542 634 677 120 1.700
6. 3.501 – 3.900 504 578 676 722 128 1.800
7. 3.901 – 4.300 535 614 719 768 136 1.900
8. 4.301 – 4.700 566 650 761 813 144 2.000
9. 4.701 – 5.100 598 686 803 858 152 2.100
10. 5.101 – 5.500 629 722 845 903 160 2.200
11. ab 5.501 Auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2020 – XII ZB 499/19 – wird hingewiesen.

Anmerkungen:

  1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.
    Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
  2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf gemäß der Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 03.11.2020 (BGBl 2020 I, 2344). Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet.
    Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
  3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden kann. Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen.
  4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
  5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
    – gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
    – gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 960 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.160 EUR. Hierin sind bis 430 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.
    Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.400 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 550 EUR enthalten.
  6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
  7. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 860
    EUR. Hierin sind bis 375 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
  8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 EUR zu kürzen.
  9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren  enthalten.
  10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB
Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Ab dem 1.Januar 2021 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 219 EUR, für das dritte Kind 225 EUR und das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 EUR.

Kindergeldverrechnungstabelle in Euro

1. und 2. Kind

0 – 5

6 – 11

12 – 17

ab 18

%

1.

bis 1.900

283,50

341,50

418,50

345

100

2.

1.901 – 2.300

303,50

364,50

445,50

374

105

3.

2.301 – 2.700

323,50

387,50

471,50

402

110

4.

2.701 – 3.100

342,50

409,50

498,50

430

115

5.

3.101 – 3.500

362,50

432,50

524,50

458

120

6.

3.501 – 3.900

394,50

468,50

566,50

503

128

7.

3.901 – 4.300

425,50

504,50

609,50

549

136

8.

4.301 – 4.700

456,50

540,50

651,50

594

144

9.

4.701 – 5.100

488,50

576,50

693,50

639

152

10.

5.101 – 5.500

519,50

612,50

735,50

684

160

3.Kind

0 – 5

6 – 11

12 – 17

ab 18

%

1.

bis 1.900

280,50

338,50

415,50

339

100

2.

1.901 – 2.300

300,50

361,50

442,50

368

105

3.

2.301 – 2.700

320,50

384,50

468,50

396

110

4.

2.701 – 3.100

339,50

406,50

495,50

424

115

5.

3.101 – 3.500

359,50

429,50

521,50

452

120

6.

3.501 – 3.900

391,50

465,50

563,50

497

128

7.

3.901 – 4.300

422,50

501,50

606,50

543

136

8.

4.301 – 4.700

453,50

537,50

648,50

588

144

9.

4.701 – 5.100

485,50

573,50

690,50

633

152

10.

5.101 – 5.500

516,50

609,50

732,50

678

160

Ab 4. Kind

0 – 5

6 – 11

12 – 17

ab 18

%

1.

bis 1.900

268

326

403

314

100

2.

1.901 – 2.300

288

349

430

343

105

3.

2.301 – 2.700

308

372

456

371

110

4.

2.701 – 3.100

327

394

483

399

115

5.

3.101 – 3.500

347

417

509

427

120

6.

3.501 – 3.900

379

453

551

472

128

7.

3.901 – 4.300

410

489

594

518

136

8.

4.301 – 4.700

441

525

636

563

144

9.

4.701 – 5.100

473

561

678

608

152

10.

5.101 – 5.500

504

597

720

653

160

 

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