Düsseldorfer Tabelle 2023

Download Düsseldorfer Tabelle 2023       Übersicht Düsseldorfer Tabellen vergangener Jahre

Alle Leitlinien der Oberlandesgerichte im Überblick

Düsseldorfer Tabelle 2023 – gültig ab 01.01.2023

Die Düsseldorfer Tabelle 2023 wird zum 01.01.2023 veröffentlicht.
Das Kindergeld beträgt dann 250 Euro pro Kind.

Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.

Düsseldorfer Tabelle 2023

Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs.1 BGB)

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen
(Anm. 3, 4)

0-5

6-11

12-17

ab 18

Prozentsatz Bedarfskontroll-betrag
(Anm. 6)
1.
bis 1.900
437 502 588 628 100 1.120/1.370
2. 1.901 – 2.300 459 528 618 660 105 1.650
3. 2.301 – 2.700 481 553 647 691 110 1.750
4. 2.701 – 3.100 503 578 677 723 115 1.850
5. 3.101 – 3.500 525 603 706 754 120 1.950
6. 3.501 – 3.900 560 643 753 804 128 2.050
7. 3.901 – 4.300 595 683 800 855 136 2.150
8. 4.301 – 4.700 630 723 847 905 144 2.250
9. 4.701 – 5.100 665 764 894 955 152 2.350
10. 5.101 – 5.500 700 804 941 1005 160 2.450
11. 5.501 – 6.200 735 844 988 1056 168 2.750
12. 6.201 – 7.000 770 884 1035 1106 176 3.150
13. 7.001 – 8.000 805 924 1082 1156 184 3.650
14. 8.001 – 9.500 840 964 1129 1206 192 4.250
15. 9.501 – 11.000 874 1004 1176 1256 200 4.950

Anmerkungen:

  1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.
  2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen für die 1., 2. und 3. Alters-stufe dem Mindestbedarf gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2022. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet. Bei volljährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
  3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden. Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen.
  4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
  5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt), § 1603 Abs. 2 BGB,
    – gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
    – gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.120 EUR, für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.370 EUR. Hierin sind bis 520 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der angemessene Eigenbedarf, § 1603 Abs. 1 BGB, beträgt mindestens monatlich 1.650 EUR. Hierin ist eine Warmmiete bis 650 EUR enthalten. Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 520 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 650 EUR (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind.
  6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewähr-leisten. Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unter-schritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfs-kontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
  7. Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 930 EUR. Hierin sind bis 410 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Von dem Betrag von 930 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.
  8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 EUR zu kürzen.
  9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren enthalten.
  10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB
Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils
(hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden
Zahlbeträge. In 2023 beträgt das Kindergeld 250 Euro für jedes Kind.

Kindergeldverrechnungstabelle in Euro

Kindergeld: 250 EUR 0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18 %
1. bis 1.900 312 377 463 378 100
2. 1.901- 2.300 334 403 493 410 105
3. 2.301- 2.700 356 428 522 441 110
4. 2.701- 3.100 378 453 552 473 115
5. 3.101- 3.500 400 478 581 504 120
6. 3.501- 3.900 435 518 628 554 128
7. 3.901- 4.300 470 558 675 605 136
8. 4.301- 4.700 505 598 722 655 144
9. 4.701- 5.100 540 639 769 705 152
10. 5.101- 5.500 575 679 816 755 160
11. 5.501- 6.200 610 719 863 806 168
12. 6.201- 7.000 645 759 910 856 176
13. 7.001- 8.000 680 799 957 906 184
14. 8.001- 9.500 715 839 1.004 956 192
15. 9.501- 11.000 749 879 1.051 1.006 200

Loading