Download Düsseldorfer Tabelle 2023 Übersicht Düsseldorfer Tabellen vergangener Jahre
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Düsseldorfer Tabelle 2023 – gültig ab 01.01.2023
Die Düsseldorfer Tabelle 2023 wird zum 01.01.2023 veröffentlicht.
Das Kindergeld beträgt dann 250 Euro pro Kind.
Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.
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Anmerkungen:
- Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.
- Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen für die 1., 2. und 3. Alters-stufe dem Mindestbedarf gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2022. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet. Bei volljährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
- Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden. Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen.
- Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
- Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt), § 1603 Abs. 2 BGB,
– gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
– gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.120 EUR, für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.370 EUR. Hierin sind bis 520 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der angemessene Eigenbedarf, § 1603 Abs. 1 BGB, beträgt mindestens monatlich 1.650 EUR. Hierin ist eine Warmmiete bis 650 EUR enthalten. Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 520 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 650 EUR (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind. - Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewähr-leisten. Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unter-schritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfs-kontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
- Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 930 EUR. Hierin sind bis 410 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Von dem Betrag von 930 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.
- Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 EUR zu kürzen.
- In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren enthalten.
- Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.
Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB
Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.
Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils
(hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden
Zahlbeträge. In 2023 beträgt das Kindergeld 250 Euro für jedes Kind.
Kindergeldverrechnungstabelle in Euro
Kindergeld: 250 EUR | 0 – 5 | 6 – 11 | 12 – 17 | ab 18 | % | |
1. | bis 1.900 | 312 | 377 | 463 | 378 | 100 |
2. | 1.901- 2.300 | 334 | 403 | 493 | 410 | 105 |
3. | 2.301- 2.700 | 356 | 428 | 522 | 441 | 110 |
4. | 2.701- 3.100 | 378 | 453 | 552 | 473 | 115 |
5. | 3.101- 3.500 | 400 | 478 | 581 | 504 | 120 |
6. | 3.501- 3.900 | 435 | 518 | 628 | 554 | 128 |
7. | 3.901- 4.300 | 470 | 558 | 675 | 605 | 136 |
8. | 4.301- 4.700 | 505 | 598 | 722 | 655 | 144 |
9. | 4.701- 5.100 | 540 | 639 | 769 | 705 | 152 |
10. | 5.101- 5.500 | 575 | 679 | 816 | 755 | 160 |
11. | 5.501- 6.200 | 610 | 719 | 863 | 806 | 168 |
12. | 6.201- 7.000 | 645 | 759 | 910 | 856 | 176 |
13. | 7.001- 8.000 | 680 | 799 | 957 | 906 | 184 |
14. | 8.001- 9.500 | 715 | 839 | 1.004 | 956 | 192 |
15. | 9.501- 11.000 | 749 | 879 | 1.051 | 1.006 | 200 |